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554.11 KTSCHVOCPA CH-ZH

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) (KTSCHV)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

6 Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt dem Veteri- Zuständigkeit

näramt, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt

ist.

1 Das Sekretariat der Tierschutz- und der Tierversuchskom- Kommissionen

mission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion

kann die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den

Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommissionsmitglieder näher

umschreiben.

2 Das Sekretariat gewährt den Mitgliedern der Tierschutzkommis-

sion Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung erlassenen

Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.10

Im Zusammenhang mit Bewilligungen geschuldete Kautio- Kautionen

nen sind in bar, durch Hinterlegung eines Sparheftes oder durch eine

Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten.

B.10 Tierhaltungen

10 Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätz- Kontrollen

lich zu den gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes not- bei Nutztier-

wendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen bean- haltungen

tragen.

1 Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Wildtier-

Tierbestandeskontrolle. Diese enthält Angaben über

a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,

b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,

c. Herkunft und Abnehmer der Tiere,

d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,

e. Todesursache.

haltungen 10

a. Tier-

bestandes-

kontrollen

1.7.18 - 101

1

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Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

2 Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Bestandeskont-

rolle geführt werden.

3 Die Kontrolldaten sind drei Jahre über das Datum der Weiter-

gabe oder des Todes eines Tieres hinaus aufzubewahren.

4 In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion,

das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen.

Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die gefährlichen wir-

bellosen Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung erfordert.

1 Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt, führt eine Tier-

bestandeskontrolle gemäss § 5 Abs. 1 über Hunde und Katzen sowie

über diejenigen Wildtiere, deren Haltung bewilligungpflichtig ist.

2 § 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.

Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt

eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über

a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,

b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,

c. Herkunft und Abnehmer der Tiere,

d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,

e. Verwendungszweck,

f. Todesursache,

g. die allfällige Markierung.

C. Gutachten nach § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes⁹

Die Tierschutzkommission regelt das Verfahren zur Erstel-

lung der Gutachten gemäss § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgeset-

zes vom 2. Juni 1991 (KTSchG)² und bestellt ein vom Veterinäramt

unabhängiges Sekretariat.

Auf Ersuchen der Tierschutzkommission übermittelt das

Veterinäramt die seiner Verfügung zugrunde liegenden Akten und

nimmt zu Fragen Stellung.

9 1 Die Tierschutzkommission informiert das Veterinäramt

und, falls gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben wor-

den ist, die Rekursinstanz über die in Zusammenhang mit der Gutach-

tenserstellung entstandenen Kosten. Das Veterinäramt entschädigt die

Berechtigten.

2

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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2 Über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten für die

Gutachtenserstellung entscheidet

a. die Rekursinstanz, wenn gegen die zu begutachtende Verfügung

des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist,

b. die Tierschutzkommission in den übrigen Fällen.

3 Die Rekursinstanz bzw. die Tierschutzkommission teilt dem Tier-

halter und dem Veterinäramt den Entscheid über die Höhe der vom

Tierhalter zu tragenden Kosten mit. Der Tierhalter kann den Ent-

scheid der Tierschutzkommission mit Rekurs beim Regierungsrat an-

fechten.

4 Das Veterinäramt stellt dem Tierhalter Rechnung, sobald der Kos-

tenentscheid rechtskräftig ist.

D.10 Tierversuche

1 Über Gesuche betreffend bewilligungspflichtige Tierversuche Bewilligungs-

wird innert drei Monaten entschieden.

verfahren

2 In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weite-

ren Schriftenwechseln mit dem Gesuchsteller oder im Fall einer Begut-

achtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommis-

sion, kann diese Frist überschritten werden.

3 Die Gesundheitsdirektion kann die Beschlussfassung in der Tier-

versuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche ver-

einfachen, soweit das Akteneinsichts- und das Stimmrecht aller Kom-

missionsmitglieder gewahrt bleiben.

1 Anlässlich der Kontrollen gemäss § 13 KTSchG ist durch Kontrollen

Stichproben zu überprüfen, ob10

a. die Versuchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden,

b. die Tierversuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt wer-

den,

c. der Versuchsleiter die vorschriftsmässige Durchführung der Tier-

versuche gewährleistet,

d. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über den Tierversuch

vorschriftsgemäss geführt werden.

2 Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind in der

Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren.

1 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat Bericht-

jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr.

erstattung

1.7. 18-101

3

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Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

2 Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Ver-

änderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von

Ergänzungs- und Alternativmethoden.

Doping-

kontrollen

E.10 Sportanlässe mit Tieren

1 Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen

mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflich-

ten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen.

2 Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der

Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein

Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen.

Zuständigkeit

Im Verkehr

mit den

Strafverfolgungs-

behörden

Information

des Anzeige-

erstatters

F.10 Parteirechte in Strafverfahren

8,9 Das Veterinäramt nimmt die Parteirechte gemäss § 17

KTSchG wahr.

7 1 Die Staatsanwaltschaften und Statthalterämter teilen dem

Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung

von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit.

2 Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101

und die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO³ zu. Einstellungs-, Nicht-

anhandnahme- und Sistierungsverfügungen, Strafentscheide und Straf-

befehle werden ihm zugestellt.

3 In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit ist das Veterinäramt zur

Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihm zugestellt.

7 Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige

einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, ist das Vete-

rinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu infor-

mieren.

Inkrafttreten

G.10 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den

Bundesrat4 am 1. April 1992 in Kraft.

2 Auf denselben Zeitpunkt wird die Tierschutzverordnung vom

12. Februar 1986 aufgehoben.

4

Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)

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Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. März 2018 (OS 73, 175)

§§ 8a-8c gelten während der Geltungsdauer von § 3 Abs. 4 und 5

KTSchG (Änderung vom 6. Februar 2017).

1 OS 52, 95.

2 LS 554.1.

3 SR 312.0.

4 Vom Bundesrat genehmigt am 16. April 1992.

5 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 798). In Kraft seit

1. Januar 1999.

6 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 743; ABI 2010, 2181). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 803; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

8 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 803; ABI 2010, 2429).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

9 Eingefügt durch RRB vom 21. März 2018 (OS 73, 175; ABI 2018-03-29). In

Kraft seit 1. Juni 2018. §§ 8a-8c gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.

10 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2018 (OS 73, 175; ABI 2018-03-29). In

Kraft seit 1. Juni 2018.

1.7. 18-101

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