Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV) (KTSCHV)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
6 Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung obliegt dem Veteri- Zuständigkeit
näramt, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt
ist.
1 Das Sekretariat der Tierschutz- und der Tierversuchskom- Kommissionen
mission wird vom Veterinäramt geführt. Die Gesundheitsdirektion
kann die Aufgaben der Kommissionen und ihrer Vorsitzenden, den
Geschäftsgang sowie die Befugnisse der Kommissionsmitglieder näher
umschreiben.
2 Das Sekretariat gewährt den Mitgliedern der Tierschutzkommis-
sion Einsicht in alle gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung erlassenen
Verfügungen mit Ausnahme der Bewilligungen für Tierversuche.10
Im Zusammenhang mit Bewilligungen geschuldete Kautio- Kautionen
nen sind in bar, durch Hinterlegung eines Sparheftes oder durch eine
Garantieerklärung einer Schweizer Bank zu leisten.
B.10 Tierhaltungen
10 Die Tierschutzkommission kann dem Veterinäramt zusätz- Kontrollen
lich zu den gestützt auf die Tierschutzgesetzgebung des Bundes not- bei Nutztier-
wendigen Kontrollen die Kontrolle einzelner Nutztierhaltungen bean- haltungen
tragen.
1 Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung führen eine Wildtier-
Tierbestandeskontrolle. Diese enthält Angaben über
a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,
c. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
e. Todesursache.
haltungen 10
a. Tier-
bestandes-
kontrollen
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2 Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Bestandeskont-
rolle geführt werden.
3 Die Kontrolldaten sind drei Jahre über das Datum der Weiter-
gabe oder des Todes eines Tieres hinaus aufzubewahren.
4 In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion,
das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen.
Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die gefährlichen wir-
bellosen Wildtiere, deren Haltung eine Bewilligung erfordert.
1 Wer gewerbsmässig mit Tieren handelt, führt eine Tier-
bestandeskontrolle gemäss § 5 Abs. 1 über Hunde und Katzen sowie
über diejenigen Wildtiere, deren Haltung bewilligungpflichtig ist.
2 § 5 Abs. 2–4 gelten sinngemäss.
Wer für Versuche vorgesehene Tiere hält oder züchtet, führt
eine Tierbestandeskontrolle mit Angaben über
a. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
b. Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere,
c. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
d. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
e. Verwendungszweck,
f. Todesursache,
g. die allfällige Markierung.
C. Gutachten nach § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgesetzes⁹
Die Tierschutzkommission regelt das Verfahren zur Erstel-
lung der Gutachten gemäss § 3 Abs. 4 des Kantonalen Tierschutzgeset-
zes vom 2. Juni 1991 (KTSchG)² und bestellt ein vom Veterinäramt
unabhängiges Sekretariat.
Auf Ersuchen der Tierschutzkommission übermittelt das
Veterinäramt die seiner Verfügung zugrunde liegenden Akten und
nimmt zu Fragen Stellung.
9 1 Die Tierschutzkommission informiert das Veterinäramt
und, falls gegen die Verfügung des Veterinäramts Rekurs erhoben wor-
den ist, die Rekursinstanz über die in Zusammenhang mit der Gutach-
tenserstellung entstandenen Kosten. Das Veterinäramt entschädigt die
Berechtigten.
2
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2 Über die Höhe der vom Tierhalter zu tragenden Kosten für die
Gutachtenserstellung entscheidet
a. die Rekursinstanz, wenn gegen die zu begutachtende Verfügung
des Veterinäramts Rekurs erhoben worden ist,
b. die Tierschutzkommission in den übrigen Fällen.
3 Die Rekursinstanz bzw. die Tierschutzkommission teilt dem Tier-
halter und dem Veterinäramt den Entscheid über die Höhe der vom
Tierhalter zu tragenden Kosten mit. Der Tierhalter kann den Ent-
scheid der Tierschutzkommission mit Rekurs beim Regierungsrat an-
fechten.
4 Das Veterinäramt stellt dem Tierhalter Rechnung, sobald der Kos-
tenentscheid rechtskräftig ist.
D.10 Tierversuche
1 Über Gesuche betreffend bewilligungspflichtige Tierversuche Bewilligungs-
wird innert drei Monaten entschieden.
verfahren
2 In aufwendigen Bewilligungsverfahren, insbesondere bei weite-
ren Schriftenwechseln mit dem Gesuchsteller oder im Fall einer Begut-
achtung des Gesuchs durch die eidgenössische Tierversuchskommis-
sion, kann diese Frist überschritten werden.
3 Die Gesundheitsdirektion kann die Beschlussfassung in der Tier-
versuchskommission über eindeutig bewilligungsfähige Versuche ver-
einfachen, soweit das Akteneinsichts- und das Stimmrecht aller Kom-
missionsmitglieder gewahrt bleiben.
1 Anlässlich der Kontrollen gemäss § 13 KTSchG ist durch Kontrollen
Stichproben zu überprüfen, ob10
a. die Versuchstiere vorschriftsgemäss gehalten werden,
b. die Tierversuche der Bewilligung entsprechend durchgeführt wer-
den,
c. der Versuchsleiter die vorschriftsmässige Durchführung der Tier-
versuche gewährleistet,
d. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über den Tierversuch
vorschriftsgemäss geführt werden.
2 Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind in der
Regel zu Beginn der Kontrollen zu orientieren.
1 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat Bericht-
jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr.
erstattung
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Kantonale Tierschutzverordnung (KTSchV)
2 Der Bericht hat auch Aufschluss zu geben über methodische Ver-
änderungen bei den Tierversuchen sowie über die Anwendung von
Ergänzungs- und Alternativmethoden.
Doping-
kontrollen
E.10 Sportanlässe mit Tieren
1 Das Veterinäramt kann Veranstalter von Wettkämpfen
mit Tieren zu einer bestimmten Anzahl Dopingkontrollen verpflich-
ten. Es kann die zu kontrollierenden Tiere bezeichnen.
2 Die schriftlichen Unterlagen der Kontrollen einschliesslich der
Ergebnisse sind unverzüglich dem Veterinäramt zuzustellen. Auf sein
Ersuchen ist ihm das Untersuchungsmaterial auszuhändigen.
Zuständigkeit
Im Verkehr
mit den
Strafverfolgungs-
behörden
Information
des Anzeige-
erstatters
F.10 Parteirechte in Strafverfahren
8,9 Das Veterinäramt nimmt die Parteirechte gemäss § 17
KTSchG wahr.
7 1 Die Staatsanwaltschaften und Statthalterämter teilen dem
Veterinäramt die Eröffnung einer Untersuchung wegen Verletzung
von Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung mit.
2 Dem Veterinäramt stehen ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101
und die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO³ zu. Einstellungs-, Nicht-
anhandnahme- und Sistierungsverfügungen, Strafentscheide und Straf-
befehle werden ihm zugestellt.
3 In Fällen gerichtlicher Zuständigkeit ist das Veterinäramt zur
Hauptverhandlung einzuladen; das Urteil wird ihm zugestellt.
7 Geht die Einleitung eines Strafverfahrens auf die Anzeige
einer Tierschutzorganisation mit Sitz im Kanton zurück, ist das Vete-
rinäramt befugt, sie über Stand und Ausgang des Verfahrens zu infor-
mieren.
Inkrafttreten
G.10 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den
Bundesrat4 am 1. April 1992 in Kraft.
2 Auf denselben Zeitpunkt wird die Tierschutzverordnung vom
12. Februar 1986 aufgehoben.
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Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. März 2018 (OS 73, 175)
§§ 8a-8c gelten während der Geltungsdauer von § 3 Abs. 4 und 5
KTSchG (Änderung vom 6. Februar 2017).
1 OS 52, 95.
2 LS 554.1.
3 SR 312.0.
4 Vom Bundesrat genehmigt am 16. April 1992.
5 Fassung gemäss RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 798). In Kraft seit
1. Januar 1999.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 743; ABI 2010, 2181). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 803; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 803; ABI 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Eingefügt durch RRB vom 21. März 2018 (OS 73, 175; ABI 2018-03-29). In
Kraft seit 1. Juni 2018. §§ 8a-8c gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.
10 Fassung gemäss RRB vom 21. März 2018 (OS 73, 175; ABI 2018-03-29). In
Kraft seit 1. Juni 2018.
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