Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 9

1 Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge- Meldepflicht

achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht der zuständigen Direk-

tion Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Ver-

stösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen.

2 Tierärzte sind zur Mitteilung berechtigt; sie haben beim Tierhal-

ter auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken.

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