554.1
CH-ZH
Art. 9 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 9
1 Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge- Meldepflicht
achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht der zuständigen Direk-
tion Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Ver-
stösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen.
2 Tierärzte sind zur Mitteilung berechtigt; sie haben beim Tierhal-
ter auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken.