554.1
CH-ZH
Art. 8 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 8
1 Die Vollzugsorgane haben Zutritt zu Stallungen, Räumen,
Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeugen, soweit es für den Vollzug der
Tierschutzgesetzgebung erforderlich ist. Werden sie behindert, können
sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2 Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder bei be-
gründetem Verdacht auf Verletzung von Tierschutzvorschriften kön-
nen drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Voll-
zugsorgane von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
3 Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tie-
ren betraute Personen haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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Kantonales Tierschutzgesetz
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