Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 7

1 Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist

untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen recht-

lichen Bestimmungen.

2 Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Ab-

handenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde.

IV. Kontrollen und Massnahmen

← Art. 6 Kantonales Tierschutzgesetz Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →