554.1
CH-ZH
Art. 7 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 7
1 Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist
untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen recht-
lichen Bestimmungen.
2 Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Ab-
handenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde.
IV. Kontrollen und Massnahmen