554.1
CH-ZH
Art. 6 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 6
1 Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbel-
losen, bedarf einer Bewilligung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung
voraus.
2 Die Abgabe gefährlicher Wildtiere an Personen unter 18 Jahren
ist untersagt.