Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbel-

losen, bedarf einer Bewilligung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung

voraus.

2 Die Abgabe gefährlicher Wildtiere an Personen unter 18 Jahren

ist untersagt.

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