Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

1 Die zuständige Direktion erteilt die Bewilligungen gemäss

eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter den sachnotwendigen

Bedingungen und Auflagen.

2 Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tiere im Sinne der

Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion die Finanzdirektion

an. Die besonderen Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten.

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