554.1
CH-ZH
Art. 5 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 5
1 Die zuständige Direktion erteilt die Bewilligungen gemäss
eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter den sachnotwendigen
Bedingungen und Auflagen.
2 Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tiere im Sinne der
Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion die Finanzdirektion
an. Die besonderen Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten.