Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierver- Tierversuchs-

suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, kommission

für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.

1.7. 18-101

1

554.1

Kantonales Tierschutzgesetz

2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Drei Mitglieder

werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universi-

tät und ETH sind angemessen vertreten.

3 Die Tierversuchskommission konstituiert sich selbst. Sie wirkt mit

beim Vollzug der Bestimmungen über Tierversuche.

III. Bewilligungen, Verbote

← Art. 3 Abs. 4 und 5 gelten während zehn Jahren ab Inkrafttreten. Kantonales Tierschutzgesetz Art. 5 →

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