554.1
CH-ZH
Art. 4 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 4
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierver- Tierversuchs-
suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, kommission
für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.
1.7. 18-101
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Kantonales Tierschutzgesetz
2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Drei Mitglieder
werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universi-
tät und ETH sind angemessen vertreten.
3 Die Tierversuchskommission konstituiert sich selbst. Sie wirkt mit
beim Vollzug der Bestimmungen über Tierversuche.
III. Bewilligungen, Verbote