Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tier- Tierschutz-

schutzkommission, bestehend aus Fachleuten für Wildtier-, Nutztier- kommission

und Heimtierhaltung sowie für Fragen des Tierschutzes.

2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Je drei Mitglieder

werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen und der landwirt-

schaftlichen Organisationen gewählt.

3 Die Tierschutzkommission konstituiert sich selbst. Sie berät die

vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme

der Tierversuche. Sie kann Auskunft verlangen, Einsicht in Akten neh-

men und Anträge stellen.

4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine

Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen

wollen.9

5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, entscheidet die Rechtsmittelinstanz

im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos-

ten. In den übrigen Fällen trägt der Tierhalter die Kosten.9

← Art. 2 Kantonales Tierschutzgesetz Art. 3 Abs. 4 und 5 gelten während zehn Jahren ab Inkrafttreten. →

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