Art. 3 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 3
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tier- Tierschutz-
schutzkommission, bestehend aus Fachleuten für Wildtier-, Nutztier- kommission
und Heimtierhaltung sowie für Fragen des Tierschutzes.
2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Je drei Mitglieder
werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen und der landwirt-
schaftlichen Organisationen gewählt.
3 Die Tierschutzkommission konstituiert sich selbst. Sie berät die
vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme
der Tierversuche. Sie kann Auskunft verlangen, Einsicht in Akten neh-
men und Anträge stellen.
4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine
Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen
wollen.9
5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, entscheidet die Rechtsmittelinstanz
im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos-
ten. In den übrigen Fällen trägt der Tierhalter die Kosten.9