Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 20

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- Inkrafttreten

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Februar 2017

(OS 73, 173)

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