Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Die zuständige Direktion vollzieht die Tierschutzgesetz- Zuständige

gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt Direktion

ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugnisse ihren Amtsstellen zu übertragen.

2 Die Bezirkstierärzte und deren Adjunkte, die Polizeiorgane, die

örtlichen Gesundheitsbehörden und die Fleischschauer sind zur Mit-

wirkung beim Vollzug verpflichtet.

3 Die zuständige Direktion kann Fachleute sowie Tierschutzvereine

und andere Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierschutz-

gesetzgebung beiziehen.

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