554.1
CH-ZH
Art. 2 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 2
1 Die zuständige Direktion vollzieht die Tierschutzgesetz- Zuständige
gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt Direktion
ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugnisse ihren Amtsstellen zu übertragen.
2 Die Bezirkstierärzte und deren Adjunkte, die Polizeiorgane, die
örtlichen Gesundheitsbehörden und die Fleischschauer sind zur Mit-
wirkung beim Vollzug verpflichtet.
3 Die zuständige Direktion kann Fachleute sowie Tierschutzvereine
und andere Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierschutz-
gesetzgebung beiziehen.