554.1
CH-ZH
Art. 16 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 16
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. gefährliche Wildtiere ohne Bewilligung oder ohne gültige Haft-
pflichtversicherung hält,
b. gefährliche Wildtiere an Personen unter 18 Jahren abgibt,
c. widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt,
d. als Halter eines Wildtieres dessen Entweichen oder Abhandenkom-
men nicht unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde
meldet,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Über-
tretung in fünf Jahren.
3 Gehilfenschaft ist strafbar.
4 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den
Statthalterämtern zu.