Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 16

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. gefährliche Wildtiere ohne Bewilligung oder ohne gültige Haft-

pflichtversicherung hält,

b. gefährliche Wildtiere an Personen unter 18 Jahren abgibt,

c. widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt,

d. als Halter eines Wildtieres dessen Entweichen oder Abhandenkom-

men nicht unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde

meldet,

wird mit Busse bestraft.

2 Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Über-

tretung in fünf Jahren.

3 Gehilfenschaft ist strafbar.

4 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den

Statthalterämtern zu.

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