Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 15

Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Me-

thoden zur Verminderung oder Vermeidung von Tierversuchen sowie

die Entwicklung besonders artgerechter Tierhaltungssysteme und rich-

tet dafür Beiträge aus.

← Art. 14 Kantonales Tierschutzgesetz Art. 16 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →