554.1
CH-ZH
Art. 15 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 15
Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Me-
thoden zur Verminderung oder Vermeidung von Tierversuchen sowie
die Entwicklung besonders artgerechter Tierhaltungssysteme und rich-
tet dafür Beiträge aus.