Art. 13 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 13
1 Die Tierversuchskommission, deren Delegationen und die Kontrollen
zuständige Direktion kontrollieren die Versuchstierhaltungen und die
Durchführung von Tierversuchen. Die Tierhaltungen werden mindes-
tens zweimal jährlich unangemeldet besucht.
2 Über jede Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber
der Bewilligung, der Tierversuchskommission und der zuständigen
Direktion zugestellt wird. Diese verfügt die notwendigen Massnah-
men.
1.7. 18-101
3
554.1
Kantonales Tierschutzgesetz
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt IV dieses
Gesetzes sinngemäss.
4 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen
jährlichen Bericht, der im Geschäftsbericht des Regierungsrates in
geeigneter Form veröffentlicht wird.
Ausbildung
der Tierpfleger
Förderungs-
massnahmen
Straf-
bestimmung
Strafprozess
Änderung bis-
herigen Rechts
Aufhebung bis-
herigen Rechts
VI. Verschiedene Bestimmungen