Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 13

1 Die Tierversuchskommission, deren Delegationen und die Kontrollen

zuständige Direktion kontrollieren die Versuchstierhaltungen und die

Durchführung von Tierversuchen. Die Tierhaltungen werden mindes-

tens zweimal jährlich unangemeldet besucht.

2 Über jede Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber

der Bewilligung, der Tierversuchskommission und der zuständigen

Direktion zugestellt wird. Diese verfügt die notwendigen Massnah-

men.

1.7. 18-101

3

554.1

Kantonales Tierschutzgesetz

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt IV dieses

Gesetzes sinngemäss.

4 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen

jährlichen Bericht, der im Geschäftsbericht des Regierungsrates in

geeigneter Form veröffentlicht wird.

Ausbildung

der Tierpfleger

Förderungs-

massnahmen

Straf-

bestimmung

Strafprozess

Änderung bis-

herigen Rechts

Aufhebung bis-

herigen Rechts

VI. Verschiedene Bestimmungen

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