Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 12

7 1 Die zuständige Direktion legt der Tierversuchskommis- Bewilligungs-

sion die Gesuche für Tierversuche mit erhöhtem Schweregrad zur verfahren

Begutachtung vor.

2 Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tier-

versuche zum Rekurs an den Regierungsrat und zur Beschwerde an

das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben min-

destens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.

3 Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wir-

kung entzogen werden, wenn der Schutz übergeordneter Rechtsgüter,

namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine

rasche Durchführung des Versuchs erfordert.

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