554.1
CH-ZH
Art. 12 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 12
7 1 Die zuständige Direktion legt der Tierversuchskommis- Bewilligungs-
sion die Gesuche für Tierversuche mit erhöhtem Schweregrad zur verfahren
Begutachtung vor.
2 Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tier-
versuche zum Rekurs an den Regierungsrat und zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben min-
destens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.
3 Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wir-
kung entzogen werden, wenn der Schutz übergeordneter Rechtsgüter,
namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine
rasche Durchführung des Versuchs erfordert.