Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 11

Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behe- Massnahmen

bung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaf-

fen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die

Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tier-

halteverbot ausgesprochen.

V. Tierversuche

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