554.1
CH-ZH
Art. 11 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 11
Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behe- Massnahmen
bung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaf-
fen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die
Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tier-
halteverbot ausgesprochen.
V. Tierversuche