554.1
CH-ZH
Art. 10 : Kantonales Tierschutzgesetz
Art. 10
1 Bewilligungspflichtige Tierhaltungen sowie Nutztierhaltun- Kontrollen
gen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regel-
mässig kontrolliert.
2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Tierhaltungen auch stichprobe-
weise zu kontrollieren.