Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 10

1 Bewilligungspflichtige Tierhaltungen sowie Nutztierhaltun- Kontrollen

gen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regel-

mässig kontrolliert.

2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Tierhaltungen auch stichprobe-

weise zu kontrollieren.

← Art. 9 Kantonales Tierschutzgesetz Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →