Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier- Zweck

schutzgesetzgebung und den Schutz vor gefährlichen Wildtieren.

II. Organisation

Kantonales Tierschutzgesetz Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →