Kantonales Tierschutzgesetz
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier- Zweck
schutzgesetzgebung und den Schutz vor gefährlichen Wildtieren.
II. Organisation
1 Die zuständige Direktion vollzieht die Tierschutzgesetz- Zuständige
gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt Direktion
ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugnisse ihren Amtsstellen zu übertragen.
2 Die Bezirkstierärzte und deren Adjunkte, die Polizeiorgane, die
örtlichen Gesundheitsbehörden und die Fleischschauer sind zur Mit-
wirkung beim Vollzug verpflichtet.
3 Die zuständige Direktion kann Fachleute sowie Tierschutzvereine
und andere Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierschutz-
gesetzgebung beiziehen.
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tier- Tierschutz-
schutzkommission, bestehend aus Fachleuten für Wildtier-, Nutztier- kommission
und Heimtierhaltung sowie für Fragen des Tierschutzes.
2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Je drei Mitglieder
werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen und der landwirt-
schaftlichen Organisationen gewählt.
3 Die Tierschutzkommission konstituiert sich selbst. Sie berät die
vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme
der Tierversuche. Sie kann Auskunft verlangen, Einsicht in Akten neh-
men und Anträge stellen.
4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine
Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen
wollen.9
5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, entscheidet die Rechtsmittelinstanz
im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos-
ten. In den übrigen Fällen trägt der Tierhalter die Kosten.9
1 OS 51, 728.
2 In Kraft gesetzt auf 1. April 1992 (OS 52, 79).
3 Text siehe OS 51, 731.
4 SR 312.0.
5 SR 455.
6 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998
(OS 54, 624).
7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABI 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
9 Eingefügt durch G vom 6. Februar 2017 (OS 73, 173; ABI 2015-02-27). In Kraft
seit 1. Juni 2018. Gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.
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1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierver- Tierversuchs-
suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, kommission
für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.
1.7. 18-101
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2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Drei Mitglieder
werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universi-
tät und ETH sind angemessen vertreten.
3 Die Tierversuchskommission konstituiert sich selbst. Sie wirkt mit
beim Vollzug der Bestimmungen über Tierversuche.
III. Bewilligungen, Verbote
1 Die zuständige Direktion erteilt die Bewilligungen gemäss
eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter den sachnotwendigen
Bedingungen und Auflagen.
2 Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tiere im Sinne der
Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion die Finanzdirektion
an. Die besonderen Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten.
1 Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbel-
losen, bedarf einer Bewilligung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung
voraus.
2 Die Abgabe gefährlicher Wildtiere an Personen unter 18 Jahren
ist untersagt.
1 Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist
untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen recht-
lichen Bestimmungen.
2 Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Ab-
handenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde.
IV. Kontrollen und Massnahmen
1 Die Vollzugsorgane haben Zutritt zu Stallungen, Räumen,
Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeugen, soweit es für den Vollzug der
Tierschutzgesetzgebung erforderlich ist. Werden sie behindert, können
sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2 Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder bei be-
gründetem Verdacht auf Verletzung von Tierschutzvorschriften kön-
nen drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Voll-
zugsorgane von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
3 Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tie-
ren betraute Personen haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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1 Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge- Meldepflicht
achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht der zuständigen Direk-
tion Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Ver-
stösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen.
2 Tierärzte sind zur Mitteilung berechtigt; sie haben beim Tierhal-
ter auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken.
1 Bewilligungspflichtige Tierhaltungen sowie Nutztierhaltun- Kontrollen
gen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regel-
mässig kontrolliert.
2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Tierhaltungen auch stichprobe-
weise zu kontrollieren.
Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behe- Massnahmen
bung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaf-
fen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die
Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tier-
halteverbot ausgesprochen.
V. Tierversuche
7 1 Die zuständige Direktion legt der Tierversuchskommis- Bewilligungs-
sion die Gesuche für Tierversuche mit erhöhtem Schweregrad zur verfahren
Begutachtung vor.
2 Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tier-
versuche zum Rekurs an den Regierungsrat und zur Beschwerde an
das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben min-
destens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.
3 Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wir-
kung entzogen werden, wenn der Schutz übergeordneter Rechtsgüter,
namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine
rasche Durchführung des Versuchs erfordert.
1 Die Tierversuchskommission, deren Delegationen und die Kontrollen
zuständige Direktion kontrollieren die Versuchstierhaltungen und die
Durchführung von Tierversuchen. Die Tierhaltungen werden mindes-
tens zweimal jährlich unangemeldet besucht.
2 Über jede Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber
der Bewilligung, der Tierversuchskommission und der zuständigen
Direktion zugestellt wird. Diese verfügt die notwendigen Massnah-
men.
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3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt IV dieses
Gesetzes sinngemäss.
4 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen
jährlichen Bericht, der im Geschäftsbericht des Regierungsrates in
geeigneter Form veröffentlicht wird.
Ausbildung
der Tierpfleger
Förderungs-
massnahmen
Straf-
bestimmung
Strafprozess
Änderung bis-
herigen Rechts
Aufhebung bis-
herigen Rechts
VI. Verschiedene Bestimmungen
Die zuständige Direktion trifft im Zusammenwirken mit
den Ausbildungsbetrieben und ihren Verbänden die für die Ausbil-
dung und Prüfung der Tierpfleger erforderlichen Anordnungen.
Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Me-
thoden zur Verminderung oder Vermeidung von Tierversuchen sowie
die Entwicklung besonders artgerechter Tierhaltungssysteme und rich-
tet dafür Beiträge aus.
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. gefährliche Wildtiere ohne Bewilligung oder ohne gültige Haft-
pflichtversicherung hält,
b. gefährliche Wildtiere an Personen unter 18 Jahren abgibt,
c. widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt,
d. als Halter eines Wildtieres dessen Entweichen oder Abhandenkom-
men nicht unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde
meldet,
wird mit Busse bestraft.
2 Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Über-
tretung in fünf Jahren.
3 Gehilfenschaft ist strafbar.
4 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den
Statthalterämtern zu.
8 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen
der Tierschutzgesetzgebung hat die zuständige Direktion volle Partei-
rechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO4.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird
wie folgt geändert: . . .3
Das Gesetz über den Tierschutz vom 30. November 1969
wird aufgehoben.
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Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- Inkrafttreten
rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Februar 2017
(OS 73, 173)