Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
554.1 CH-ZH

Kantonales Tierschutzgesetz

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier- Zweck

schutzgesetzgebung und den Schutz vor gefährlichen Wildtieren.

II. Organisation

1 Die zuständige Direktion vollzieht die Tierschutzgesetz- Zuständige

gebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt Direktion

ist. Sie ist berechtigt, ihre Befugnisse ihren Amtsstellen zu übertragen.

2 Die Bezirkstierärzte und deren Adjunkte, die Polizeiorgane, die

örtlichen Gesundheitsbehörden und die Fleischschauer sind zur Mit-

wirkung beim Vollzug verpflichtet.

3 Die zuständige Direktion kann Fachleute sowie Tierschutzvereine

und andere Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierschutz-

gesetzgebung beiziehen.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tier- Tierschutz-

schutzkommission, bestehend aus Fachleuten für Wildtier-, Nutztier- kommission

und Heimtierhaltung sowie für Fragen des Tierschutzes.

2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Je drei Mitglieder

werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen und der landwirt-

schaftlichen Organisationen gewählt.

3 Die Tierschutzkommission konstituiert sich selbst. Sie berät die

vollziehenden Organe in den Fragen des Tierschutzes mit Ausnahme

der Tierversuche. Sie kann Auskunft verlangen, Einsicht in Akten neh-

men und Anträge stellen.

4 Sie erstattet Gutachten für Tierhalter, die Rechtsmittel gegen eine

Verfügung des für das Veterinärwesen zuständigen Amtes ergreifen

wollen.9

5 Erhebt der Tierhalter Rekurs, entscheidet die Rechtsmittelinstanz

im Rahmen der Kostenauflage über die Tragung der Gutachtenskos-

ten. In den übrigen Fällen trägt der Tierhalter die Kosten.9

1 OS 51, 728.

2 In Kraft gesetzt auf 1. April 1992 (OS 52, 79).

3 Text siehe OS 51, 731.

4 SR 312.0.

5 SR 455.

6 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998

(OS 54, 624).

7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

8 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABI 2009, 1489).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

9 Eingefügt durch G vom 6. Februar 2017 (OS 73, 173; ABI 2015-02-27). In Kraft

seit 1. Juni 2018. Gültig vom 1. Juni 2018 bis 31. Mai 2028.

1.7. 18-101

5

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Tierver- Tierversuchs-

suchskommission, bestehend aus Fachleuten für Versuchstierkunde, kommission

für Tierversuche sowie für Fragen der Ethik und des Tierschutzes.

1.7. 18-101

1

554.1

Kantonales Tierschutzgesetz

2 Die Kommission zählt höchstens elf Mitglieder. Drei Mitglieder

werden auf Vorschlag der Tierschutzorganisationen gewählt. Universi-

tät und ETH sind angemessen vertreten.

3 Die Tierversuchskommission konstituiert sich selbst. Sie wirkt mit

beim Vollzug der Bestimmungen über Tierversuche.

III. Bewilligungen, Verbote

1 Die zuständige Direktion erteilt die Bewilligungen gemäss

eidgenössischer Tierschutzgesetzgebung unter den sachnotwendigen

Bedingungen und Auflagen.

2 Handelt es sich um jagdbare und geschützte Tiere im Sinne der

Jagdgesetzgebung, hört die zuständige Direktion die Finanzdirektion

an. Die besonderen Bewilligungspflichten bleiben vorbehalten.

1 Das Halten gefährlicher Wildtiere, einschliesslich der wirbel-

losen, bedarf einer Bewilligung. Sie setzt eine Haftpflichtversicherung

voraus.

2 Die Abgabe gefährlicher Wildtiere an Personen unter 18 Jahren

ist untersagt.

1 Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist

untersagt. Vorbehalten bleiben Ausnahmen gemäss besonderen recht-

lichen Bestimmungen.

2 Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Ab-

handenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde.

IV. Kontrollen und Massnahmen

1 Die Vollzugsorgane haben Zutritt zu Stallungen, Räumen,

Gehegen, Einrichtungen und Fahrzeugen, soweit es für den Vollzug der

Tierschutzgesetzgebung erforderlich ist. Werden sie behindert, können

sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.

2 Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder bei be-

gründetem Verdacht auf Verletzung von Tierschutzvorschriften kön-

nen drei Mitglieder der Tierschutzkommission verlangen, dass die Voll-

zugsorgane von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.

3 Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tie-

ren betraute Personen haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2

Kantonales Tierschutzgesetz

554.1

1 Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge- Meldepflicht

achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht der zuständigen Direk-

tion Mitteilung zu machen, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Ver-

stösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen.

2 Tierärzte sind zur Mitteilung berechtigt; sie haben beim Tierhal-

ter auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften hinzuwirken.

1 Bewilligungspflichtige Tierhaltungen sowie Nutztierhaltun- Kontrollen

gen ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Grösse werden regel-

mässig kontrolliert.

2 Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Tierhaltungen auch stichprobe-

weise zu kontrollieren.

Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behe- Massnahmen

bung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaf-

fen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die

Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tier-

halteverbot ausgesprochen.

V. Tierversuche

7 1 Die zuständige Direktion legt der Tierversuchskommis- Bewilligungs-

sion die Gesuche für Tierversuche mit erhöhtem Schweregrad zur verfahren

Begutachtung vor.

2 Die Tierversuchskommission ist im Bewilligungsverfahren für Tier-

versuche zum Rekurs an den Regierungsrat und zur Beschwerde an

das Verwaltungsgericht berechtigt. Die gleichen Befugnisse haben min-

destens drei gemeinsam handelnde Mitglieder.

3 Dem Rekurs und der Beschwerde kann die aufschiebende Wir-

kung entzogen werden, wenn der Schutz übergeordneter Rechtsgüter,

namentlich Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren, eine

rasche Durchführung des Versuchs erfordert.

1 Die Tierversuchskommission, deren Delegationen und die Kontrollen

zuständige Direktion kontrollieren die Versuchstierhaltungen und die

Durchführung von Tierversuchen. Die Tierhaltungen werden mindes-

tens zweimal jährlich unangemeldet besucht.

2 Über jede Kontrolle wird ein Protokoll erstellt, das dem Inhaber

der Bewilligung, der Tierversuchskommission und der zuständigen

Direktion zugestellt wird. Diese verfügt die notwendigen Massnah-

men.

1.7. 18-101

3

554.1

Kantonales Tierschutzgesetz

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt IV dieses

Gesetzes sinngemäss.

4 Die Tierversuchskommission erstattet dem Regierungsrat einen

jährlichen Bericht, der im Geschäftsbericht des Regierungsrates in

geeigneter Form veröffentlicht wird.

Ausbildung

der Tierpfleger

Förderungs-

massnahmen

Straf-

bestimmung

Strafprozess

Änderung bis-

herigen Rechts

Aufhebung bis-

herigen Rechts

VI. Verschiedene Bestimmungen

Die zuständige Direktion trifft im Zusammenwirken mit

den Ausbildungsbetrieben und ihren Verbänden die für die Ausbil-

dung und Prüfung der Tierpfleger erforderlichen Anordnungen.

Der Staat unterstützt und fördert die Erforschung von Me-

thoden zur Verminderung oder Vermeidung von Tierversuchen sowie

die Entwicklung besonders artgerechter Tierhaltungssysteme und rich-

tet dafür Beiträge aus.

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. gefährliche Wildtiere ohne Bewilligung oder ohne gültige Haft-

pflichtversicherung hält,

b. gefährliche Wildtiere an Personen unter 18 Jahren abgibt,

c. widerrechtlich Wildtiere aussetzt oder entweichen lässt,

d. als Halter eines Wildtieres dessen Entweichen oder Abhandenkom-

men nicht unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde

meldet,

wird mit Busse bestraft.

2 Die Übertretung verjährt in zwei Jahren, die Strafe der Über-

tretung in fünf Jahren.

3 Gehilfenschaft ist strafbar.

4 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht den

Statthalterämtern zu.

8 In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen

der Tierschutzgesetzgebung hat die zuständige Direktion volle Partei-

rechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO4.

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 wird

wie folgt geändert: . . .3

Das Gesetz über den Tierschutz vom 30. November 1969

wird aufgehoben.

4

Kantonales Tierschutzgesetz

554.1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie- Inkrafttreten

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Februar 2017

(OS 73, 173)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →