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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 9

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Entscheid-

Mitglieder anwesend ist.

2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehr-

heit der Stimmenden zustimmt.

3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

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