553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 8
Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die
Beschlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.
Vorstands
Zuständigkeiten