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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 8

Der Vorstand

a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die

Beschlüsse der FDKG um;

b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Vorstands

Zuständigkeiten

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