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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 73 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 73

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt Übergangs-

die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotterie- bestimmungen

markt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.

2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Auf-

sichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission

gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie-

und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu

Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle

Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit an-

gerechnet.

3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstan-

den sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die

GESPA über.

4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkom-

mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geld-

spielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c

IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und

Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden

und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatz-

richtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle

Amtsdauem werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit ange-

rechnet.

1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lot-

terien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton

Tessin beigetreten sind).

2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher

die Westschweizerkantone beigetreten sind).

1. 1. 22-115

21

553.2

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskom-

mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind,

gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffe-

nen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung

des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS

werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab

Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern

altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf

die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.

9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports

gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026.

Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge

vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationa-

len Sports verwenden.

10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstal-

tem gestützt auf Art.21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vor-

auszahlung im Sinne von Art. 58.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

Anhang II

Interkantonale Vereinbarung

betreffend die gemeinsame Durchführung von

Geldspielen (IKV 2020)

Ingress

Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,

im Bestreben, die mit der IKV 19373 errichtete Zusammenarbeit auch

unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele,

SR 935.51) weiter zu führen,

gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101),

das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (SR 935.51)

und das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019

(GSK),

vereinbaren

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