553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 72 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 72
Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Be- Verhältnis
stimmungen der IKV¹, der C-LoRo² sowie deren Nachfolgekonkordate zu regional
vor.
beschränkten
Konkordaten