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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 72 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 72

Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Be- Verhältnis

stimmungen der IKV¹, der C-LoRo² sowie deren Nachfolgekonkordate zu regional

vor.

beschränkten

Konkordaten

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