553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 71 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 71
Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zu-
stimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
c) Der Vorstand
verfahren
der FDKG