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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 71 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 71

Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zu-

stimmt.

3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

c) Der Vorstand

verfahren

der FDKG

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