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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 70 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 70

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.

2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines

Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt wer-

den, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern da-

durch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18

sinkt.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

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