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GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 70 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 70
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines
Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt wer-
den, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern da-
durch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18
sinkt.
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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
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