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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 7

1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Zusammen-

Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen setzung des

Schweiz.

2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt

des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.

3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concer-

nés par les jeux d'argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus

der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

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