553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 7
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Zusammen-
Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen setzung des
Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt
des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concer-
nés par les jeux d'argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus
der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.