Art. 69 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 69
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens
18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotterie-
markt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kan-
tonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Ver-
einbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen-
dung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lot-
terien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz
Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung
in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen
werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufge-
hoben.