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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 69 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 69

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens

18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotterie-

markt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kan-

tonen und dem Bund mit.

3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Ver-

einbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen-

dung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lot-

terien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz

Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung

in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.

4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen

werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufge-

hoben.

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