553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 68 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 68
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf
Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver-
fügung.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen