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Art. 68 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 68

1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf

Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.

2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver-

fügung.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

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