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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 67 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 67

1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der

FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.

2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De-

ckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA

gemäss Art. 28.

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