553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 67 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 67
1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der
FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De-
ckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA
gemäss Art. 28.