553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 65 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 65
Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art.50 setzt
sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Auf-
sicht».
Wieder-
kehrende
Abgabe für die
Gewährung aus-
schliesslicher
Veranstaltungs-
rechte