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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 65 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 65

Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art.50 setzt

sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Auf-

sicht».

Wieder-

kehrende

Abgabe für die

Gewährung aus-

schliesslicher

Veranstaltungs-

rechte

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