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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 64 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 64

1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft Einmalige

3 Mio. Franken.

Abgabe für die

Gewährung aus-

2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr schliesslicher

nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Veranstaltungs-

Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte rechte

verteilt.

3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe

gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

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