553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 64 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 64
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft Einmalige
3 Mio. Franken.
Abgabe für die
Gewährung aus-
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr schliesslicher
nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Veranstaltungs-
Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte rechte
verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe
gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).