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Art. 63 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 63

1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterin- Erhebung der

nen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Abgabe

Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abga-

bebetrags in Rechnung.

2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jah-

resrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflich-

tigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kos-

tenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden

auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der

Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlan-

gen.

5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag

fällig.

Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher

Veranstaltungsrechte

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