Art. 63 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 63
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterin- Erhebung der
nen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Abgabe
Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abga-
bebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jah-
resrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflich-
tigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kos-
tenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden
auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der
Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlan-
gen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag
fällig.
Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher
Veranstaltungsrechte