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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 62 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 62

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veran-

stalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung

aus der Aufsicht.

18

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungs-

jahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

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