553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 62 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 62
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veran-
stalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung
aus der Aufsicht.
18
Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungs-
jahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.