553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 60 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 60
Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern
einer Veranstalterbewilligung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichts-
abgabe.