553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 6
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Entscheid-
Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und