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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 6

1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Entscheid-

Mitglieder anwesend ist.

2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und

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