553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 59 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 59
Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht
richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht.
Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe