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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 59 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 59

Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht

richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfah-

ren vor Bundesverwaltungsgericht.

Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe

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