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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 58 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 58

Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen

bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliess-

lich Auslagen einen Vorschuss verlangen.

Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts

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