553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 58 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 58
Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen
bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliess-
lich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts