553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 57 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 57
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung
oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.