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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 57 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 57

1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung

oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

a. Kosten für beigezogene Sachverständige;

b. Reise- und Transportkosten;

c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;

d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

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