553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 56 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 56
Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Ge- Gebühren-
bühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügun- zuschlag
gen, die
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen wer-
den müssen.
1. 1. 22-115
17
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
Auslagen
Vorschüsse
Gebühren des
Geldspiel-
gerichts
Abgabepflicht
Bemessung der
Abgabe
Beginn und
Ende der
Abgabepflicht