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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 56 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 56

Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Ge- Gebühren-

bühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügun- zuschlag

gen, die

a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder

b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen wer-

den müssen.

1. 1. 22-115

17

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

Auslagen

Vorschüsse

Gebühren des

Geldspiel-

gerichts

Abgabepflicht

Bemessung der

Abgabe

Beginn und

Ende der

Abgabepflicht

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