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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 55 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 55

1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebote- Bemessung

nen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach

Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemes-

sen.

2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100 und CHF 350 pro

Stunde.

3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im

Gebührenreglement fest.

4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfah-

ren festlegen.

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