553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 55 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 55
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebote- Bemessung
nen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach
Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemes-
sen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100 und CHF 350 pro
Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im
Gebührenreglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfah-
ren festlegen.