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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 54 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 54

1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Gebühren-

Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezah- pflicht

len.

2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontroll-

aufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzel-

fall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser

Untersuchung gegeben hat.

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