553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 54 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 54
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Gebühren-
Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezah- pflicht
len.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontroll-
aufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzel-
fall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser
Untersuchung gegeben hat.