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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 53 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 53

1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem Gebühren-

zu publizierenden Gebührenreglement.

2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechen-

baren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52,

Abs. 2 und 3).

3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA

keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen

Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV;

SR 172.041.1) sinngemäss.

reglement

der GESPA

Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA

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