553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 53 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 53
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem Gebühren-
zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechen-
baren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52,
Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA
keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen
Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV;
SR 172.041.1) sinngemäss.
reglement
der GESPA
Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA