Art. 52 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 52
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hier-
vor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im
Einzelfall (Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall
(Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die
Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei
welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veran-
stalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die
GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf-
sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspie-
len zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus
der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen
Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.