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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 52 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 52

1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hier-

vor dienen vorab

a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im

Einzelfall (Art. 54 ff.);

b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall

(Art. 59).

2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die

Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei

welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veran-

stalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die

GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf-

sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspie-

len zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus

der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen

Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

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