Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 5
Die FDKG
setzung
Zuständigkei-
a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der ten der FDKG
Kantone im Bereich der Geldspielpolitik,
b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands;
ii.
die Revisionsstelle;
iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Prä-
sidium;
1. 1. 22-115
3
553.2
Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Er-
satzrichter sowie die a. o. Richterinnen und Richter des Geld-
spielgerichts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der
GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eid-
genössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst
i. das Budget;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67
Abs. 1;
iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA
aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;
vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen
Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel
zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;
ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Ver-
fahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreglement der GESPA;
ii. das Gebührenreglement der GESPA;
iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
der GESPA;
iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge-
richts;
vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungs-
rats der SFS;
viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA;
ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
4
iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr,
die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.