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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 5

Die FDKG

setzung

Zuständigkei-

a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der ten der FDKG

Kantone im Bereich der Geldspielpolitik,

b. wählt

i. die Mitglieder des Vorstands;

ii.

die Revisionsstelle;

iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Prä-

sidium;

1. 1. 22-115

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Er-

satzrichter sowie die a. o. Richterinnen und Richter des Geld-

spielgerichts sowie dessen Präsidium;

v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;

vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der

GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;

c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eid-

genössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;

d. erlässt das Organisationsreglement;

e. beschliesst

i. das Budget;

ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67

Abs. 1;

iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;

v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA

aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;

vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;

vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen

Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;

viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel

zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;

ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Ver-

fahren gemäss Art. 71 Abs. 3;

f. genehmigt

i. das Organisationsreglement der GESPA;

ii. das Gebührenreglement der GESPA;

iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats

der GESPA;

iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;

v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;

vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge-

richts;

vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungs-

rats der SFS;

viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;

g. nimmt Kenntnis

i. vom jährlichen Budget der GESPA;

ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;

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iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

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h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr,

die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

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