Art. 49 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 49
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Zugelassene
Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei Veranstalte-
beschränkt.
rinnen oder
Veranstalter von
Grosslotterien
und grossen
Sportwetten
1. 1. 22-115
15
553.2
Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons
Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungs-
voraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von
Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kan-
tone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Ver-
anstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von