Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 49 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49

1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Zugelassene

Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei Veranstalte-

beschränkt.

rinnen oder

Veranstalter von

Grosslotterien

und grossen

Sportwetten

1. 1. 22-115

15

553.2

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons

Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungs-

voraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von

Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kan-

tone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Ver-

anstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von

← Art. 48 Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Art. 50 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →