553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 48 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 48
Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf Anwendbares
erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Recht
Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die
Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten