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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 48 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 48

Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf Anwendbares

erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Recht

Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.

6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die

Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

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