553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 47 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 47
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffent- Publikationen
lichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mit-
teilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf
der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform
für öffentliche Beschaffungen.