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Art. 47 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 47

1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffent- Publikationen

lichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mit-

teilungen je auf ihrer Website.

2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf

der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform

für öffentliche Beschaffungen.

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