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Art. 46 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 46

1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbe- Akteneinsicht

halt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des

Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und

Ausführungserlasse).

2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulas-

sungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.

3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15

des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine An-

wendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde in-

formiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt

auf Verlangen eine Verfügung.

4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach

dem anwendbaren Verfahrensrecht.

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