553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 46 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 46
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbe- Akteneinsicht
halt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des
Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und
Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulas-
sungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15
des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine An-
wendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde in-
formiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt
auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach
dem anwendbaren Verfahrensrecht.