553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 45 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 45
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetz-
gebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Aus-
führungserlasse).
14
Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen
bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten-
schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den
Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Ab-
schnitts des DSG sind nicht anwendbar.