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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 45 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 45

1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetz-

gebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Aus-

führungserlasse).

14

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen

bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten-

schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den

Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Ab-

schnitts des DSG sind nicht anwendbar.

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