Art. 44 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 44
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des
Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitar-
beitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurück-
zuführen sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation,
gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Ge-
schädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädi-
gung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer
Wohnbevölkerung.