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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 44 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 44

1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgen-

den Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des

Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).

2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitar-

beitenden

a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und

b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurück-

zuführen sind.

3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation,

gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.

4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Ge-

schädigten kein Anspruch zu.

5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädi-

gung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.

6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer

Wohnbevölkerung.

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