553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 43 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 43
Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterste-
hen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird ab-
schliessend durch die FDKG wahrgenommen.